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Die Stadt Wunstorf weist auf die
bestehenden Bestimmungen bezüglich der Durchführung
der Straßenreinigung hin:
Der Straßenreinigung unterliegen alle öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet.
Die Stadt Wunstorf hat die Straßenreinigungspflicht
auf die Eigentümerinnen und Eigentümer
der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke
übertragen. Den Eigentümerinnen und Eigentümern
werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten,
Wohnungs- und Dauernutzungsberechtigten gleichgestellt.
Sie sind an Stelle der Eigentümerinnen und
Eigentümer reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht
erstreckt sich auf die Gehwege, die kombinierten
Rad/-Gehwege, die Radwege, die Parkflächen,
sowie auf die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen.
In den Bereichen, in denen die Stadt Wunstorf nicht
die Fahrbahn reinigt, sind die Eigentümerinnen
und Eigentümer zudem zur Reinigung der Fahrbahn
ab ihrer Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte
verpflichtet. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem
Abfall und Wildkräutern. Bei der Beseitigung
von Wildkräutern ist der Einsatz von Herbiziden
verboten. Der Kehricht soll nicht in Rinnsteine,
Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der
Kanalisation gekehrt werden. Der Reinigungspflicht
ist mindestens einmal wöchentlich nachzukommen.
Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung,
beispielsweise durch Bauarbeiten, Tiere oder die
An- und Abfuhr von festen Brennstoffen ein, so ist
die Reinigung unverzüglich durch den Verpflichteten
vorzunehmen.
Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht nach
den o. a. Vorgaben nachkommt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Weitere Auskünfte zur Straßenreinigungspflicht
erteilt die Stadt Wunstorf unter der Telefonnummer
101-273.
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